Parkordnung
Stationen-Menu
1. Allgemeine Benutzung
Das Betreten des Parks geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr.
Dies gilt auch für die Benutzung der Parkplätze. Hier gelten die Regeln und Zeichen der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Ebenso erfolgen die Benutzung des Spielplatzes und der Spielgeräte auf eigene Gefahr. Das Benutzen der Spielgeräte ist für Erwachsene untersagt.
2. Haftung
Der Besucher haftet für alle Schäden, die durch Missachtung der Parkordnung oder durch mutwillige Beschädigungen entstehen.
3. Eintrittskarten
Das Gelände des Bergbau-Technik-Parks darf nur mit gültigen Eintrittskarten am gekennzeichneten Eingang für Besucher betreten werden. Die Eintrittskarten sind während des Aufenthalts aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen. Die Tageseintrittskarten sind nur am Tag des Kaufs gültig. Die Eintrittsberechtigung erlischt mit dem Verlassen des Parkgeländes.
Ersatz für verloren gegangene Karten wird nicht geleistet.
Bei Unterbrechung der Stromzufuhr durch Gewitter, Sturm oder sonstige Ereignisse und einem hierdurch bedingten Ausfall von Einrichtungen kann eine Rückzahlung oder Teilrückzahlung des für den Eintritt entrichteten Entgelts nicht verlangt werden.
Bei starkem Wind, behinderter Sicht, Gewittern oder besonderen Witterungsverhältnissen sind wir berechtigt, zum Schutz der Besucher den Betrieb einzelner Einrichtungen einzustellen. Ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Eintritts besteht nicht, auch nicht teilweise.
4. Verweis vom Parkgelände
Der Bergbau-Technik-Park ist berechtigt, Personen, die gegen die Parkordnung verstoßen oder die ohne rechtmäßigen Eintrittsausweis auf dem Parkgelände angetroffen werden, des Geländes zu verweisen. Personen, die unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehen, kann der Zutritt zum Park verweigert oder können vom Parkgelände verwiesen werden. Das legitimierte Aufsichts- und Servicepersonal übt im Rahmen seiner Zuständigkeit das Hausrecht aus.
5. Aufsichtspflicht
Wir weisen alle Eltern und Begleitpersonen von Gruppen darauf hin, Ihre Aufsichtspflicht sorgfältig zu erfüllen, da wir Sie davon nicht entbinden können. In diesem Rahmen tragen Aufsichtspersonen und Eltern die Verantwortung für alle Schäden, die durch die zu Beaufsichtigenden entstehen.
Kinder dürfen generell nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.
6. Hunde
Hunde müssen an der Leine geführt werden. Hunde dürfen nicht auf den Spielplatz!
7. Verhaltensregeln
An Absperrungen ist sich grundsätzlich zu halten.
Es ist dem Besucher insbesondere nicht gestattet,
- die angelegten Wege zu verlassen (außer im Bereich des Schaufelradbaggers), in bzw. durch die Gräben zu klettern,
- Abfälle jeglicher Art wegzuwerfen oder zurückzulassen; diese sind vielmehr in den entsprechend aufgestellten Abfallbehältern zu entsorgen,
- Pflanzen oder Teile davon zu entfernen, mitzunehmen oder sonst zu beschädigen,
- zu lagern, Feuer anzulegen oder zu grillen,
- auf bauliche oder gärtnerische Anlagen wie z.B. das Vorfeld zu klettern,
- zu reiten, Fahrrad, Inliner, Skatebord u. ä. zu fahren,
- Ball- oder Sportspiele zu betreiben,
- Wassergräben und Zäune zu Überklettern,
- im Löschteich zu baden
- zu lärmen und lautstarke Musikgeräte in Betrieb zu nehmen.
8. Festes Schuhwerk
Für das Betreten des Parks ist das Tragen von festem Schuhwerk empfohlen. Bei Schädigungen jedweder Art, die aus dem Tragen von ungeeignetem Schuhwerk resultieren, übernimmt der Bergbau-Technik-Park keine Haftung.
9. Werbung, Verkauf von Waren und Dienstleistungen, Akquise
Es ist nicht gestattet, Werbetafeln aufzustellen, Plakate oder Schilder anzubringen, Handzettel, Flugblätter, Werbeprospekte oder andere Druckerzeugnisse auszulegen oder zu verteilen. Ebenso ist es untersagt, Handel und Gewerbe zu treiben. Dies gilt auch für die Durchführung von Meinungsumfragen und Zählungen.
Ausnahmegenehmigungen von diesen Regelungen kann nur die Geschäftsführung nach vorheriger schriftlicher Antragstellung erteilen.
Gewerbliche Parkführungen, die nicht vom Bergbau-Technik-Park organisiert sind, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Geschäftsleitung des Bergbau-Technik-Parks.
10. Filmen und Fotografieren
Filmen und Fotografieren für private Zwecke ist gestattet.
Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen zu gewerblichen Zwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Geschäftsleitung des Bergbau-Technik-Parks.